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Mittwoch, 7. März 2012

Wahlmodus der Pfarrgemeinderatswahl


(zu den KandidatInnen)

Wer darf wählen? - Katholiken, die in der Pfarre Völs wohnen (oder sich bei uns zugehörig fühlen) und vor dem 1. Jänner 2012 das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlvorgang: Die Wahl erfolgt mit dem amtlichen Stimmzettel in drei Vertretungsgruppen (Frauen, Männer, Jugendliche). Es dürfen nicht mehr als 4 Frauen, 4 Männer und 4 Jugendliche auf dem Stimmzettel angekreuzt werden.
Wahlzeiten: Jeweils ca. ½ Stunde vor und nach den Gottesdiensten in der Kirche, außerdem beim Pfarrkaffee.

Sa., 19 Uhr 18.30 – 20.15 So., 08.30 Uhr 08.00 – 09.30
So., 10 Uhr 09.30 – 11.15 So., 19 Uhr 18.30 – 20.15
So., beim Pfarrkaffee
10.00 - 11.30



Familienstimmrecht: Mutter und Vater haben für jedes noch nicht wahlberechtigte Kind (unter 14 Jahren) je eine halbe Stimme. Diese andersfarbigen Kinderstimmzettel sind bei der Wahl in der Kirche anzufordern.
Briefwahl: Jene Personen, die zu den festgesetzten Wahlzeiten an der Stimmabgabe verhindert sind, können trotzdem wählen: Sie können ab 1. März 2012 in der Pfarrkanzlei einen Stimmzettel und ein Pfarrkuvert abholen. Den ausgefüllten und zusammengefalteten Stimmzettel können sie in dem Kuvert
  • entweder per Post an das Pfarramt Werth 5, 6176 Völs, senden oder
  • in den Briefkasten des Pfarrhauses einwerfen (bis 18. März 19.00 Uhr) oder
  • durch einen Vertreter während der Wahlzeiten in der Kirche abgeben lassen.
(Dabei bleibt das Wahlgeheimnis selbstverständlich gewahrt, denn die Briefwahl-Stimmzettel werden ohne Kuverts in die Wahlurne geworfen).
Fliegende Wahlkommission: Die Bewohner des Seniorenheims werden Gelegenheit haben, ihre Stimme bei der Fliegenden Wahlkommission abzugeben.
Ungültige Stimmzettel sind nichtamtliche Stimmzettel und solche, aus denen der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht.
Wahlergebnis: Als gewählt gelten in jeder Vertretungsgruppe jene vier Personen, die in dieser Gruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die weiteren Kandidat(inn)en gelten nach der Stimmenzahl als Ersatzpersonen ihrer Vertretungsgruppe und rücken bei Ausscheiden eines Gewählten nach.